Motto
Home » Gefahreneinstufung Produkte

Wasch- und Reinigungsmittel werden praktisch in jedem Haushalt eingesetzt. Trotz aller Vorsorge bei Inhaltsstoffauswahl, Kennzeichnung, Verpackung oder Gebrauchsanweisung stellen sie ein gewisses Gefahrenpotenzial dar. Dieser Tatsache müssen sich insbesondere Eltern von kleinen Kindern stets bewusst sein. Denn selbst ein an sich harmloses Produkt kann, wenn es von einem Kleinkind in entsprechender Menge eingenommen wird, zu ernsten gesundheitlichen Schäden führen. 
So verpflichtet das Chemikaliengesetz die Hersteller, Rezepturen von Produkten, die bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen der Gefahrstoff- verordnung zugeordnet werden, dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu melden. Darüber hinaus werden jedoch auch die Rezepturen der überwiegend harmlosen Produkte freiwillig dem BfR gemeldet. Von dort werden die Daten an die über ganz Deutschland verteilten Beratungsstellen für Vergiftungserscheinungen weitergeleitet; sie bilden die Grundlage der ärztlichen Beratung. 

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

Das WRMG regelt, welche Daten auf den Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln generell aufzubringen sind:

1. Handelsname des Produktes und die Anmeldenummer, 
2. Name, Anschrift und Telefon des Herstellers oder Vertreibers, 
3. Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe, 
4. Dosierungsempfehlungen. 

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004

Diese EG-Verordnung regelt nunmehr einheitlich innerhalb der EU die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Sie sieht die Angabe bestimmter besonders umweltrelevanter Inhaltsstoffe bzw. –stoffgruppen und deren Prozentbereiche vor, außerdem wasserhärteabhängige Dosierungsempfehlungen. 

Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht

Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist in Richtlinien der Europäischen Union geregelt, die mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung 2004 in deutsches Recht umgesetzt wurden. Darüber hinaus ist seit 1999 die Richtlinie 1999/45/EG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" und die "Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" veröffentlicht.
Grundsätzlich ist der Hersteller oder Einführer selbst verpflichtet, gefährliche Zubereitungen einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen.

 

Copyright © 2005 -
NaturChemie.de
Umweltfreundliche Reinigungsmittel   Reinigungsmittel   Labor
Schmierfett und Kühlschmierstoff   Garagen